Geschäftsbereich Etiketten - Büro und Zuhause
Auf dieser Seite sind die aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der HERMA GmbH für den Geschäftsbereich Etiketten veröffentlicht. Zur übersichtlichen Darstellung wurden die Inhalte nach Themenbereichen gegliedert und können abschnittsweise über aufklappbare Kapitel eingesehen werden. Die vollständige Fassung der AGB steht darüber hinaus als Download zur Verfügung.
Da für die einzelnen Geschäftsbereiche der HERMA GmbH jeweils eigenständige Allgemeine Verkaufsbedingungen gelten, beziehen sich die auf dieser Seite dargestellten Regelungen ausschließlich auf den Geschäftsbereich Etiketten. Die zentrale Übersicht aller AGB ist über „AGB Übersicht“ im oberen Seitenbereich erreichbar.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der HERMA GmbH
für den Geschäftsbereich “Etiketten - Büro und Zuhause”
Stand: Juni 2026
Download AGB Etiketten - Büro und Zuhause
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1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „AVB“) der HERMA GmbH (nachfolgend: „HERMA“) gelten ausschließlich für Lieferungen und Leistungen im Geschäftsbereich „Etiketten“ und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. AGB des Kunden finden keine Anwendung, einer späteren Einführung durch den Kunden widerspricht HERMA bereits jetzt.
1.2. Innerhalb des Geschäftsbereichs „Etiketten“ wird zwischen Lagerware (Katalogartikeln) und Sonderanfertigungen unterschieden. Soweit nachstehend nicht ausdrücklich differenziert wird, gelten die Regelungen dieser AVB einheitlich für beide Produktgruppen.
1.2.1 Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn sie nicht für Folgegeschäfte ausdrücklich neu übersandt einbezogen werden.
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2. Vertragsschluss
2.1. Lagerware (Katalogartikel)
Diese Abwicklung stellt einen Kaufvertrag dar.2.1.1 Für Lagerware (Katalogartikel) gibt der Kunde eine Bestellung ab. Die Bestellung kann schriftlich, per E-Mail, EDI-Anbindung, HERMA Online Shops oder mündlich erfolgen und soll die gewünschten Artikel, Mengen und Lieferadresse sowie -datum enthalten. Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung durch HERMA zustande. Die Annahme muss innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zu gang der Bestellung gegenüber dem Kunden erklärt werden. Enthält die Bestellung des Kunden keine Angabe zum gewünschten Lieferdatum, kann HERMA eine übliche unverbindliche Lieferfrist in der Annahme festhalten.
2.1.2 Die Annahme kann durch Auftragsbestätigung von HERMA, durch Auslieferung der Ware oder durch Rechnungsstellung erfolgen, sofern hier durch unmissverständlich der Wille zur Annahme der Bestellung zum Ausdruck gebracht wird. Die Auftragsbestätigung kann in Textform erfolgen. Sie enthält die Bestelldaten und den voraussichtlichen Liefertermin.
2.1.3 Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung werden nur durch einvernehmliche Vereinbarung mit HERMA verbindlich.
2.1.4 Für Lagerware gilt, dass HERMA nach Zugang der Bestellungen mit der Auslieferung beginnen darf, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.1.5 Schweigen von HERMA auf die Bestellung gilt nicht als Annahme. Gleichzeitig gilt die Bestellung als nicht angenommen, wenn innerhalb der Frist von sieben (7) Werktagen keine Annahmeerklärung beim Kunden ein geht.
2.2. Sonderanfertigungen.
Diese Abwicklung stellt einen Werklieferungsvertrag dar.2.2.1 Für Sonderanfertigungen unterbreitet HERMA dem Kunden ein verbindliches Angebot. Das Angebot enthält alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere eine genaue Beschreibung der zu erstellenden Sonderanfertigungen, den Preis, die Lieferfrist und ggf. Zahlungsbedingungen.
2.2.2 Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme muss innerhalb der im Angebot bezeichneten Annahmefrist, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalender tagen nach Zugang des Angebots, gegenüber HERMA erklärt werden.
2.2.3 Die Annahme kann nur durch Auftragsbestätigung in Textform erfolgen.
2.2.4 Änderungen oder Ergänzungen im Zuge der Auftragsbestätigung durch den Kunden gelten als neues Angebot und bedürfen der Annahme durch HERMA.
2.2.5 Schweigen des Kunden auf das Angebot gilt nicht als Annahme.
2.3. Änderungen
2.3.1 Sowohl für Lagerware (Katalogartikel) als auch für Sonderanfertigungen gilt, dass sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen durch die Bestellung/das Angebot und die korrespondierende Annahme einschließlich dieser AVB festgelegt sind.
2.3.2 Mündliche Nebenabreden, die den Vertragsschluss oder dessen In halt betreffen, bestehen nicht.
2.3.3 Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).
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3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise bestimmen sich nach der im Zeitpunkt des Auftrags gültigen Preisliste von HERMA, falls nicht im Einzelfall abweichend vereinbart. So fern im Einzelfall nicht abweichend schriftlich vereinbart, gelten die Preise von HERMA CIP, Incoterms 2020 zuzüglich etwaiger Verpackungskosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist ebenfalls nicht in den Preisen von HERMA eingeschlossen. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, soweit sie anfällt.
3.2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto von HERMA. Nach Fälligkeit berechnet HERMA Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB und ist berechtigt, die Verzugspauschale von EUR 40,00 gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.2.1 Hält der Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht ein oder werden HERMA nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und wird dadurch die Zahlung der offenen Forderungen von HERMA gefährdet, ist HERMA – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, hierfür Sicherheiten zu verlangen und/oder vom laufenden Vertrag mit dem Kunden sowie sonstigen, mit ihm bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten und zukünftige Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
3.2.2 Ändern sich nach Vertragsschluss die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren, insbesondere für Rohmaterialien (insb. Papier), Energie oder logistikbezogene Kosten, um mehr als 5 % im Vergleich zum Stand bei Vertragsschluss, ist jede Partei berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. Bei der Beurteilung der Entwicklung von Rohstoffpreisen wird insbesondere der RISI-Index herangezogen.
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4. Aufrechnung, Zurückbehaltung
4.1. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.2. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
4.3. Die gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossener Ansprüche steht dem Kunden frei.
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5. Gefahrübergang, Lieferung und Lieferzeit
5.1. Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung CIP Incoterms 2020. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
5.2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von HERMA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung einer etwaigen Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
5.3. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden ist HERMA berechtigt, den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, er setzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.
5.4. Die Vereinbarung etwaiger Lieferfristen erfolgt individuell und ist nur dann verbindlich, wenn die jeweilige Lieferfrist in Textform von HERMA bestätigt und dabei ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Ohne diese Bestätigung als verbindlich sind Angaben eines Lieferdatums unverbindlich.
5.5. Der Eintritt des Lieferverzuges von HERMA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Falle (bei verbindlichen und unverbindlichen Lieferfristen) ist für den Verzugseintritt eine Mahnung durch den Kun den erforderlich. Bei einer unverbindlichen Lieferfrist ist eine Mahnung durch den Kunden nach Überschreitung dieser unverbindlichen Lieferfrist erforderlich. Soweit HERMA sich im Verzug befindet, hat der Kunde HERMA eine angemessene Nachfrist von sechs (6) Wochen zur Lieferung zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf er von dem Kaufvertrag zurücktreten kann.
5.6. Für angegebene Liefertermine gilt eine Karenzzeit von fünf (5) Werktagen. Innerhalb dieser Karenzzeit begründet eine Überschreitung allein noch keinen Verzug. Die Karenzzeit beginnt mit dem Tag nach dem verbindlichen Liefertermin. Wird der letzte Tag der Karenzzeit oder der darauffolgende Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, so endet die Karenzzeit mit dem Ablauf des nächsten Werktages. Die Karenzzeit gilt nur für den Zeitraum der Überschreitung des Liefertermins, nicht jedoch für andere Leistungsverzögerungen oder Mängel der Leistung. Die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen AVB, insbesondere bei Nichterfüllung oder Unmöglichkeit der Leistung, bleiben von der Karenzzeit unberührt. Die Karenzzeit gilt nicht, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ein Fixtermin für die Lieferung vereinbart wurde oder die Verzögerung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HERMA beruht.
5.7. Ist HERMA für einen Verzugsschaden wegen leichter Fahrlässigkeit verantwortlich, so ist ihre Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Netto-Vertragspreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt, wobei HERMA der Nachweis vorbehalten bleibt, dass dem Kunden gar kein Schaden entstanden ist. Die Haftung für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
5.8. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, so wird HERMA ihm – beginnend zwei (2) Monate nach dem geplanten Lieferdatum – die durch die Lagerung entstandenen Mehrkosten bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung berechnen. HERMA ist ferner berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über die betroffene Ware zu verfügen und den Kunden mit einer angemessen verlängerten Nachfrist zu beliefern. HERMA wird dem Kunden diese Nachfrist unverzüglich mitteilen.
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6. Selbstbelieferung und höhere Gewalt
6.1. In Fällen höherer Gewalt (die einen Leistungsausfall von wenigstens 14 Kalendertagen verursacht) und bei ausbleibenden, fehlerhaften oder verspäteten Lieferungen von Vorlieferanten, die HERMA bei ausreichender Eindeckung nicht zu vertreten hat, wird HERMA den Kunden rechtzeitig über das Vorkommnis informieren. In diesem Fall ist HERMA berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit HERMA ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie ausdrücklich übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von HERMA schuldhaft herbeigeführt worden sind.
6.2. Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Absatz 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadens- und Aufwendungsersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3.Vorstehende Regelung gemäß Absatz 2 gilt entsprechend, wenn aus den in Absatz 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
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7. Mängelrechte (Gewährleistung)
7.1. Bei einer Verletzung vertraglicher Pflichten stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte gegen HERMA gemäß den folgenden Bestimmungen zu.
7.2. Die maßgebliche Beschaffenheit der Ware bestimmt sich ausschließlich nach den in den jeweiligen Einzelverträgen niedergelegten Spezifikationen. Maßgeblich sind die Angaben in Angebot und Annahme bei Sonderanfertigungen bzw. in der Auftragsbestätigung bei Lagerware (Katalogartikeln). Diese Spezifikationen gelten – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird – weder als Zusicherung von Eigenschaften noch als Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Kunde während der Gewährleistungsfrist Anspruch auf Nacherfüllung. HERMA hat das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen – entweder Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. HERMA ist berechtigt, einen zweiten Nacherfüllungsversuch vorzunehmen, sofern dies dem Kunden zu mutbar ist. Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehl oder sind weitere Nacherfüllungsversuche für den Kunden unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.3. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Kunde nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser AVB nur geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder HERMA die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden, weitere Schadensersatzansprüche nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser AVB geltend zu machen, bleibt unberührt.
7.4. Mängelansprüche gegen HERMA stehen nur dem Kunden zu und sind nicht übertragbar.
7.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht gemäß §§ 478, 445b BGB (Lieferantenregress) sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch HERMA und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
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8. Haftung
8.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HERMA bei einer Verletzung von vertraglichen und/oder gesetzlichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2. Auf Schadensersatz haftet HERMA – gleich aus welchem Rechtsgrund – vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist die Höhe des Schadensersatzes auf den vorhersehbaren, bei einem solchen Vertrag typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
8.3. Die Haftung im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
8.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
8.5. Für die Haftung wegen Verzögerungsschäden gilt Ziffer 5 dieser AVB.
8.6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend, wenn der Kunde anstelle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
8.7. Soweit die Haftung von HERMA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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9. Eigentumsvorbehalt
9.1. HERMA behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor („Vorbehaltsware“), bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich künftig entstehender Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen, vollständig beglichen sind. Gleiches gilt für einen Saldo zugunsten von HERMA, sofern einzelne oder sämtliche Forderungen von HERMA in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen und der Saldo gezogen worden sind. Soweit nach dem Recht des Landes, in dessen Geltungsbereich sich die Ware vertragsgemäß befindet, zulässig, findet dieser Eigentumsvorbehalt Anwendung. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware nicht zu, gestattet jedoch den Vorbehalt ähnlicher Rechte, ist HERMA berechtigt, entsprechende Rechte geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Maßnahmen zum Schutz des Eigentums oder der Sicherheitsinteressen an der gelieferten Ware zu unterstützen.
9.2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware entsprechend dem jeweiligen Wiederbeschaffungswert, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern, sowie eine Elementarschutzversicherung, die insbesondere auch Wasser- und Sturmschäden abdeckt, abzuschließen. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an HERMA abgetreten. HERMA nimmt die Abtretung an.
9.2.1. Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HERMA nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne Weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch HERMA liegt ein Rücktritt vom Vertrag. HERMA ist bei Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die der Kunde HERMA aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von HERMA gelieferten Ware darf HERMA jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder der an HERMA abgetretenen Forderung hat der Kunde HERMA unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
9.2.2 Übersteigt der Wert der für HERMA nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist HERMA auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
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10. Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1. Maßgeblich für den Inhalt und die Auslegung des Vertrages sowie dieser AVB ist die deutsche Fassung. Die englische Übersetzung dieser AVB dient ausschließlich Informationszwecken. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und der englischen Übersetzung geht in jedem Fall die deutsche Fassung vor.
10.2. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen HERMA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
10.3. Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von HERMA in Filderstadt. HERMA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
10.4. Sollten eine oder einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung inklusive eines Angebotes oder einer Annahme unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder zeigt sich eine Lücke, so behält diese Vereinbarung im Übrigen trotzdem ihre Wirksamkeit.
Weitere AGB der HERMA GmbH
Die HERMA GmbH veröffentlicht ihre Allgemeinen Verkaufsbedingungen geschäftsbereichsbezogen. Neben den AGB für den Geschäftsbereich Etiketten stehen auch gesonderte Bedingungen für die Bereiche Haftmaterial und Etikettiermaschinen zur Verfügung.
Über die zentrale Übersichtsseite können sämtliche AGB eingesehen werden.
